Aktuelles zum Thema Nachbarrecht

Hat ein gepflasterter Weg eine Mulde, in der sich Oberflächenwasser sammelt oder stellt die plötzliche Vertiefung eine Stolpergefahr dar, ist der Eigentümer des Weges verpflichtet, diese Vertiefung im Pflaster zu beseitigen (AG Fürth, Urteil vom 29.04.2013, Az. 360 C 854/12).

Der Eigentümer einer an der Grenze stehenden Mauer hat selbst für den erforderlichen Schutz der Mauer zu sorgen. Aus § 906 BGB ergibt sich, dass das Gesetz nur Schutz vor bestimmten Einwirkungen gibt, die vom Nachbargrundstück ausgehen (AG Fürth, Urteil vom 12.01.2012, 310 C 2928/11).