Aktuelles zum Thema WEG

Rechtsschutzbedürfnis einer Beschlussanfechtungsklage:

Einer Beschlussanfechtungsklage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die beschlossene Maßnahme (hier Errichtung einer Pergola auf Gemeinschaftsgrund) nicht rückgängig gemacht werden kann und eine Ungültigerklärung auch sonst keine Auswirkungen mehr haben kann (AG Fürth, Urteil vom 02.08.2023, Az. 360 C 1361/22 WEG)

Balkonsanierung

Es entspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, dass eine Beplankung des Balkongeländers nicht mehr in Holz, sondern in Aluminium-Lochblech ausgeführt wird (AG Fürth, Urteil vom 26.01.2015, Az. 320 C 49/13 WEG).

Der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft ist nach § 27 Abs. 1 Nr. 7 WEG verpflichtet, den Wohnungseigentümern über anhängige Verfahren nach § 43 WEG Auskunft ohne Einschränkungen zu erteilen (AG Straubing, Urteil vom 15.01.2014, Az 5 C 625/13 WEG).

Der Wohnungseigentümer kann im Wege einer einstweiligen Verfügung die Einsicht in die Abrechnungsunterlagen bei der Hausverwaltung erzwingen, wenn die Einsicht zur Begründung einer Beschlussanfechtung nach § 46 WEG erforderlich ist (AG Straubing, Beschluss vom 25.11.2013, Az. 3 C 1157/13 WEG).

Die Versorgung von nicht zur Wohnungseigentümergemeinschaft gehörenden Gebäuden mit Strom, Wasser und Wärme ist auch ohne Beschluss der Wohnungseigentümer eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn diese Gebäude, hier Hotelanlage, mit der WEG-Anlage als Gesamtkomplex gemeinsam genutzt und vermarktet wird (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 26.06.2013, 14 S 7396/10 WEG).

Nach Ungültigerklärung des Bestellungsbeschlusses steht dem Verwalter der WEG kein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) zu (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.05.2013, Az. 14 S 6833/12 WEG).

Ein Miteigentümer kann im Wege der einstweiligen Verfügung seinen Anspruch auf Aufnahme eines Tagesordnungspunktes gegenüber der Hausverwaltung geltend machen, wenn dessen Behandlung ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht und unter Berücksichtigung der Zeit, die für die im Parteibetrieb vorzunehmende Zustellung der einstweiligen Verfügung erforderlich ist, die Ladungsfrist des § 24 IV 2 WEG eingehalten werden kann (AG Straubing, Beschluss vom 23.07.2012, Az. 2 C 766/12 WEG).

Ein mit der Versammlungsleitung befasster Berufsverwalter muss das Risiko einer Anfechtung eines Beschlusses vermeiden und dafür Sorge tragen, dass die gesetzlichen Bestimmungen für eine wirksame Beschlussfassung eingehalten werden. Tut dies ein Verwalter nicht und verkündet einen fehlerhaft zustande gekommenen Beschluss, so liegt ein grobes Verschulden im Sinne des § 49 II WEG vor (LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 30.12.2011, Az. 14 T 9150/11WEG).

Die Anbringung eines Wasserhahns an eine bereits vorhandene Wasserleitung in der Fassade zur Bewässerung der Grünanlage ist keine bauliche Veränderung (AG Fürth, Urteil vom 08.06.2011, Az. 370 C 2815/10WEG).